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Allgemeine Geschäftsbedingungen

April, 2024
1 Geltungsbereich, Form 1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Empion GmbH, Dircksenstraße 47, 10178 Berlin (nachfolgend „Empion“) und ihren gewerblichen Kunden. 1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Empion ihrer Geltung ausdrücklich in Schrift- oder Textform (z. B. Brief oder E-Mail), zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn Empion in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Vertragsleistungen gegenüber dem Kunden vorbehaltlos erbringt. 1.3 Für Bewerber, die sich auf der SaaS-Recruiting-Plattform vom Empion registrieren, finden diese AGB keine Anwendung; für Bewerber gelten ausschließlich die Empion Nutzungsbedingungen. 2 Vertragsschluss Ein Vertrag kommt mit Empion erst dann zustande, wenn der Kunde das Angebot von Empion vorbehaltlos annimmt oder ihm eine schriftliche Auftragsbestätigung von Empion zugeht oder Empion mit der Leistungserbringung beginnt. Angebote von Empion sind freibleibend und können bis zur schriftlichen Annahmeerklärung durch den Auftraggeber jederzeit widerrufen werden. Änderungen, Nebenabreden oder Ergänzungen sowie etwaige Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Übernahme von Garantien bedürften zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung in Schriftform. 3 Vertragsgegenstand, Leistungen 3.1 Empion ist Anbieter einer Recruiting-SaaS-Lösung für Unternehmen und potenzielle Arbeitnehmer (nachfolgend „Dienst"). Empion macht den Dienst für den Kunden als Software-as-a-Service über das Internet zur Nutzung verfügbar. Der Kunde nutzt den Dienst über seinen Kundenaccount. 3.2 Empion richtet dem Kunden den Dienst im Zuge eines Onboarding-Prozesses initial ein. Sofern nicht anders vereinbart, geschieht dies durch Fernwartung. 3.3 Der Dienst umfasst während der Laufzeit des Vertrages auch alle Updates und sonstigen Versionsänderungen innerhalb des vertragsgegenständlichen Produkts nach Maßgabe der Regelung unter 4.4. 3.4 Empion bietet dem Kunden – soweit dies im Vertrag vereinbart ist – zudem Unterstützung bei technischen Problemen und der optimalen Nutzung des Dienstes (Support). 3.5 Empion behält sich das Recht vor, den Dienst stetig weiterzuentwickeln und dessen Funktionsumfang zu erweitern oder in angemessenem Umfang anzupassen oder einzuschränken. 4 Verfügbarkeit und Wartung 4.1 Der Dienst steht dem Kunden durchschnittlich zu 99% pro Kalenderjahr zur Verfügung (nachfolgend „Verfügbarkeitszeit“). Nicht zur Verfügbarkeitszeit gehören Ausfälle, die verursacht wurden durch 4.1.1 angekündigte Wartungsarbeiten; 4.1.2 nicht vorhersehbare, dringende Wartungsarbeiten, z.B. zur Beseitigung von Sicherheitslücken; 4.1.3 höhere Gewalt oder andere Ereignisse außerhalb der Kontrolle von Empion, die nicht vorhersehbar waren und nicht durch Empion verhindert werden konnten, insbesondere Krieg oder kriegerische Handlungen, terroristische Handlungen, Cyberangriffe, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, besondere Wetterbedingungen, Stromausfälle, Verkehrsunterbrechungen, Feuerschäden, Epidemien und Pandemien, Rechtsänderungen und behördliche Verfügungen sowie Betriebsstörungen oder Versorgungsschwierigkeiten, soweit sie nicht durch Empion verschuldet sind; 4.1.4 Dritte, die nicht Erfüllungsgehilfen von Empion sind; 4.1.5 den Kunden oder die von ihm verwendeten Soft- oder Hardware oder die Internetanbindung. 4.2 Die Verfügbarkeit berechnet sich nachfolgender Formel: (Maximale Verfügbarkeit – Ausfallzeit) / (Maximale Verfügbarkeit × 100) 4.3 Empion ist berechtigt, regelmäßige Wartungsarbeiten vorzunehmen, wird aber versuchen, die Unterbrechungen möglichst gering zu halten. Empion soll den Kunden spätestens einen Tag vor Beginn der Arbeiten informieren. In dringenden Fällen, beispielsweise um Sicherheitslücken zu beseitigen, kann Empion die Ankündigungsfrist verkürzen oder, sofern nicht anders möglich, ohne vorherige Ankündigung mit den Wartungsarbeiten beginnen. Ist eine vorherige Ankündigung nicht möglich, wird der Kunde nach Beginn der Arbeiten informiert, sobald es die Situation, die zur unmittelbaren Aufnahme von Wartungsarbeiten geführt hat, zulässt. 4.4 Empion ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Rahmen der Wartungsarbeiten Updates des Dienstes vorzunehmen. Empion ist berechtigt, das Leistungsspektrum des Dienstes dem technischen Fortschritt anzupassen und zu verändern, soweit die vereinbarten Funktionalitäten nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Auf eine mögliche Abwärtskompatibilität mit Software von Dritten, die nicht dem jeweiligen aktuellen Stand entspricht, und/oder auf eine mögliche Interoperabilität mit Software Dritter muss Empion nicht achten. Hierfür übernimmt Empion keine Garantie oder andere Art von Zusicherung. Etwaige Kosten die entstehen, um die Interoperabilität des Empion Dienstes mit Software Dritter (wieder)herzustellen trägt der Kunde. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Interoperabilität als Beschaffenheit ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt. 4.5 Der Kunde meldet Störungen, die nicht durch Wartungsarbeiten verursacht wurden unverzüglich und stellt sicher, dass er die folgenden Informationen übermittelt: 4.5.1 Beschreibung, Datum und Uhrzeit des Vorfalls, 4.5.2 betroffene Funktionalität, 4.5.3 vorläufige Einstufung der Priorität, 4.5.4 Maßnahmen, die der Kunde bereits zur Behebung des Vorfalls ergriffen hat. 4.6 Auf Anfrage stellt der Kunde jede weitere Unterstützung und Information zur Verfügung, die zur Behebung der Störung erforderlich sind. 4.7 Soweit der Kunde eine Störung gemeldet hat, gelten die folgenden Reaktionszeiten, welche Empion nachbilligem Ermessen (§ 315 BGB) festlegen darf: 4.8 Wenn ein angemessener Workaround verfügbar ist oder dieser oder eine andere vorläufige Fehlerbehebung von Empion bereitgestellt wird, gilt die Störung als solche der Prioritätsstufe 4. 4.9 Innerhalb der geltenden Reaktionszeiten wird Empion mit der Beseitigung der Störung beginnen. Zeiten außerhalb der Servicezeiten gelten nicht als Reaktionszeiten. 4.10 Empion ist nicht verpflichtet, die Störung innerhalb der Reaktionszeiten zu beseitigen, muss sich aber in angemessener Zeit um eine Beseitigung bemühen und wird den Kunden innerhalb angemessener Frist entsprechend informieren. 4.11 Keine Wartungspflichten bestehen im Hinblick auf Drittsoftware. 5 Unterauftragnehmer Empion ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Unterauftragnehmer einzusetzen. 6 Nutzungsrechte der Kunden 6.1 Empion gewährt dem Kunden ein weltweites, nicht exklusives, nicht übertragbares, auf die Vertragslaufzeit beschränktes Recht, den Dienst für eigene Zwecke, also durch eigene Mitarbeiter, vertrags- und bestimmungsgemäß zu nutzen. Das Nutzungsrecht beschränkt sich darauf, den Dienst cloudbasiert im Webbrowser zu nutzen. 6.2 Der Kunde hat den vereinbarten Lizenzumfang einzuhalten. Überschreitet er diesen Umfang, ist Empion berechtigt, eine zusätzliche angemessene Vergütung zu verlangen. Zusätzlich behält Empion sich das Recht vor für diesen Fall Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Etwaige gezahlte zusätzliche Vergütungen sind auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche anzurechnen. 6.3 Der Kunde erkennt an, dass die ausschließlichen Rechte an dem Dienst und allen enthaltenen Technologien und zur Verfügung gestellten Dokumentationen Empion zustehen. Keine Regelung dieser Vereinbarung ist so zu verstehen, dass dem Kunden in irgendeiner Art Rechte an dem Dienst oder Teilen davon übertragen werden. Alle Rechte an dem Dienst, die dem Kunden in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich eingeräumt werden, bleiben Empion vorbehalten. 6.4 Der Kunde darf den Dienst nicht zu anderen Zwecken nutzen als zu den in der Vereinbarung genannten und hat den Dienst vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken, ist es dem Kunden insbesondere nicht gestattet, (i) den Dienst oder Teile davon für andere Zwecke zu verwenden als für die bestimmungs- und vertragsgemäße Nutzung, (ii) den Dienst oder Teile davon ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Empion Dritten anzubieten oder an Dritte zu vertreiben, zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu verleasen, zu vermieten, zu verleihen oder anderweitig zu übertragen, unter zu lizenzieren oder Rechte daran abzutreten, (iii) den Dienst oder Teile davon offenzulegen oder Dritten zur Verfügung zu stellen oder anderen Personen als Arbeitnehmern des Kunden die Nutzung in irgendeiner Weise zu gestatten, (iv) den Dienst zu modifizieren, zu ergänzen, zu verändern oder anzupassen, (v) den Dienst oder Teile davon zurück zu entwickeln, zu dekompilieren, zu übersetzen, zu disassemblieren oder Datenformate, die Teil des Dienstes sind, zu zerlegen und/oder anderweitig zu versuchen, den Quellcode oder von Teilen davon zu erlangen (soweit dies nicht nach 6.5 zulässig ist); (vi) Kopien des Dienstes oder von Teilen davon anzufertigen, (vii) den Dienst für die Entwicklung eines konkurrierenden Produkts oder einer konkurrierenden Dienstleistung zu verwenden, (viii) ein mit dem Dienst bereitgestelltes Lizenzmanagementsystem oder einen Sicherheitsmechanismus zu deaktivieren, zu modifizieren oder zu umgehen, (ix) auf den Dienst zuzugreifen oder sie zu nutzen, um Datenverarbeitungs- oder Stapelverarbeitungsdienste für andere zu erbringen oder (x) Eigentums- oder Urheberrechtsvermerke, Marken oder andere Kennzeichen von Empion oder dritter Inhaber von Rechten zu entfernen, zu verändern oder zu verbergen. 6.5 Die gesetzlichen Rechte des Kunden gemäß § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e Urhebergesetz bleiben unberührt, jedoch mit der Maßgabe, dass (i) eine Dekompilierung gemäß §69e Urhebergesetz nur nach vorheriger schriftlicher Aufforderung an Empion erfolgen darf, in der der Kunde die erforderlichen Informationen anfordert und Empion die erforderlichen Informationen nicht innerhalb von zwei Wochen vorlegt, und (ii) die Parteien eine angemessene Geheimhaltungsvereinbarung abschließen, die den Schutz des Dienstes und des Quellcodes vor dem Zugriff Dritter sicherstellt. 7 Kundeninhalte 7.1 Empion ermöglicht dem Kunden, im Rahmen der Nutzung des Dienstes eigene Daten (nachfolgend „Kundeninhalte“) zu verarbeiten. Der Kunde räumt Empion an den Kundeninhalten ein weltweites, nicht exklusives, auf die Vertragslaufzeit beschränktes Recht ein, die Kundeninhalte im Rahmen des Dienstes zu nutzen, um die vertraglichen Leistungen zu erbringen. Dies beinhaltet insbesondere das Recht, die Kundeninhalte zu vervielfältigen und im Rahmen des Dienstes für die vom Kunden vorgesehenen Nutzer öffentlich zugänglich zu machen. Empion ist berechtigt, diese Rechte an Dritte zu übertragen, soweit dies zu Erbringung des Dienstes erforderlich ist, insbesondere an Host-Provider. 7.2 Über den Dienst ist es möglich Analysen über die allgemeine Unternehmenskultur des Kunden sowie dessen Mitarbeitende erstellen zu lassen („Kulturanalyse“). Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, darf Empion die zusammengefassten Ergebnisse der Kulturanalyse auf einem öffentlichen Unternehmensprofil des Kunden darstellen. 7.3 Der Kunde räumt Empion das Recht ein, die Kundeninhalte und die Kulturanalyse in Übereinstimmung mit 11.4 dieses Abschnitts für Analyse-, Kalibrierungs- und Benchmarkingzwecke nutzen, um den Dienst für alle Kunden laufend optimieren zu können. 7.4 Der Kunde räumt Empion das Recht ein, das Logo des Kunden auf der Webseite von Empion zu Werbezwecken einzubinden und ein öffentliches Profil innerhalb des Dienstes für den Kunden zu erstellen. 7.5 Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Kundeninhalte keine gesetzlichen Bestimmungen und/oder Rechte Dritter verletzen oder beeinträchtigen, insbesondere das geistige Eigentum Dritter, deren Persönlichkeitsrechte, wettbewerbsrechtliche oder datenschutzrechtliche Bestimmungen, sowie strafrechtliche Vorschriften. Sollte der Kunde diese Verpflichtungen verletzen, ist Empion berechtigt, von dem Kunden zu verlangen, dass der Kunde die rechtsverletzenden Inhalte nicht mehr mit dem Dienst verarbeitet und löscht. Soweit erforderlich, ist Empion berechtigt, die rechtsverletzenden Kundeninhalte ohne vorherige Ankündigung selbst zu löschen. Ferner wird der Kunde Empion von jeglichen aus der Verletzung folgenden Ansprüchen Dritter freistellen, Empion angemessene Rechtsverteidigungskosten ersetzen und Empion alle für die Rechtsverteidigung erforderlichen Informationen, Dokumente und Erklärungen zur Verfügung stellen. 7.6 Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung der Kundeninhalte verantwortlich. Es obliegt ihm daher, stets wenigstens eine Kopie des betreffenden Datenbestands sowie, separat, ein aktuelles Back-up auf eigenen Systemen gespeichert und nutzbar zu halten. Das gilt unabhängig von dem Umstand, dass Empion im Zuge des Betriebs des Dienstes Datensicherungen durchführt. Empion ist nicht für Schäden verantwortlich, die durch eine regelmäßige Sicherung aller relevanten Daten durch den Kunden vermieden worden wären. 8 Laufzeit, Beendigung des Vertrags 8.1 Die Laufzeit des Vertrags über die Bereitstellung der Dienste beträgt 12 Monate (nachfolgend „Vertragslaufzeit“). Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem 1. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in welchem der Vertrag geschlossen wurde. Zur Klarstellung: Wird der Vertrag innerhalb des Monats März geschlossen, beginnt die Vertragslaufzeit am 1. April des gleichen Jahres. Sollten im Vertrag abweichende Formulierungen vorgesehen sein, verdrängen diese die hiesigen Kündigungs- und Verlängerungsklauseln. 8.2 Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich automatisch jeweils um 12 Monate (nachfolgend „Verlängerungsperiode“). Innerhalb der Verlängerungsperiode ist eine Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende möglich. 8.3 Der Vertrag kann von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden (außerordentliche Kündigung). Ein wichtiger Grund, der eine außerordentliche Kündigung durch Empion rechtfertigt, liegt insbesondere vor, wenn 8.3.1 der Kunde eine ihm obliegende wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt und diese Pflichtverletzung trotz Abmahnung von Empion – soweit eine solche erforderlich ist – nicht unterlässt oder den vertragswidrigen Zustand nicht innerhalb einer von Empion hierfür gesetzten angemessenen Frist wiederherstellt; 8.3.2 sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, so dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Ansprüche von Empion gefährdet erscheint; 8.3.3 der Kunde zahlungsunfähig wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Auflösung, Liquidation oder Umwandlung droht. 8.4 Kündigungserklärungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. 9 Vergütung und Zahlungsbedingungen 9.1 Der Kunde zahlt Empion die im Vertrag vereinbarte Vergütung, bestehend aus der laufenden Nutzungsgebühr und zusätzlich angenommenen Leistungen. Zusätzliche Leistungen, die der Kunde gegenüber Empion in Auftrag gibt, werden – soweit nichts anderes vereinbart ist – nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Empion Preisliste abgerechnet. 9.2 Die vertraglich vereinbarte – und im Vertrag angegebene – Vergütung richtet sich, neben gewählten Leistungspaketen und Extras, nach den Angaben des Kunden, welche der Kunde Empion mitgeteilt hat (z.B.: Mitarbeiteranzahl, Anzahl der Einstellungen etc.). Sollte während der Einrichtung des Dienstes oder während der Nutzung desselben festgestellt werden, dass die tatsächlichen Daten des Unternehmens von den mitgeteilten Angaben des Unternehmens abweichen, ist Empion berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen. Schadensersatzforderungen Empions, welche auf die Forderung von entgangenem Gewinn aufgrund unzutreffender/falscher Angaben des Kunden gestützt sind, bleiben hiervon unberührt. 9.3 Alle von Empion angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 9.4 Alle Zahlungen erfolgen mittels der gewählten Zahlungsoption. 9.5 Sollten die Zahlungsoption SEPA-Lastschriftverfahren gewählt werden, ist Empion verpflichtet, dem Auftraggeber Betrag und Belastungsdatum im Vorfeld mitzuteilen. Es wird vereinbart, dass diese Vorabinformationspflicht auf einen Werktag verkürzt wird. 9.6 Um auf etwaige Preissteigerungen reagieren zu können, ist Empion berechtigt, die vertraglich vereinbarte Nutzungsgebühr ein Mal pro Vertragsjahr um jeweils maximal 10% zu erhöhen. Empion behält sich darüber hinaus vor, das bestehende Preismodell in der Zukunft ganz grundlegend anzupassen. Grundlegende Änderungen am Preismodell werden jedoch nur mit Zustimmung des Kunden wirksam. 10 Datenschutz 10.1 Jede Partei ist für die Einhaltung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich. 10.2 Soweit der Kunde über den Dienst personenbezogene Daten von Bewerbern erhält, verarbeiten Empion und der Kunde diese Daten in gemeinsamer Verantwortung. Es gelten insoweit die nachfolgenden Regelungen, die eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 26 DSGVO) darstellen: 10.2.1 Folgende Datenkategorien sind regelmäßig Gegenstand der gemeinsamen Verarbeitung: Vorname, Nachname, Anschrift, Email-Adresse, Telefonnummer, Informationen aus dem Lebenslauf (Religionszugehörigkeit, verheiratet, ledig, Kinderanzahl, Kindernamen, Kindergeburtstage, beruflicher Werdegang und Abschlüsse sowie deren Noten), Gehaltsvorstellungen, Foto (Profilbild, Passfotos auf Bewerbungsunterlagen). Es handelt sich um folgende Betroffenenkategorien: Bewerber (Nutzer der Dienste von Empion). 10.2.2 Zweck der Verarbeitung ist die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags über die Bereitstellung des Dienstes und die Vermittlung der Bewerber an den Kunden als potenziellen Arbeitgeber. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zum Zwecke des Vertragsschlusses und der -durchführung. Art und Umfang der Datenverarbeitung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der Dienste. 10.2.3 Die jeweiligen Verarbeitungsschritte, die der gemeinsamen Verantwortlichkeit unterliegen sowie die jeweiligen Zuständigkeiten werden wie folgt festgelegt: 10.2.4 Jede Partei gewährleistet die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Rechtmäßigkeit der durch sie auch im Rahmen der gemeinsamen Verantwortlichkeit durchgeführten Datenverarbeitungen. Die Parteien ergreifen alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere nach den Art. 12 bis 22 DSGVO, innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit gewährleistet werden können bzw. sind. 10.2.5 Die Parteien sind sich einig, der betroffenen Person die gemäß Art. 13 und 14 DSGVO erforderlichen Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Jede Partei ist diesbezüglich für die Information in ihrem Wirkbereich zuständig. 10.2.6 Die Parteien verpflichten sich, der Auskunftspflicht gemäß Art. 15 DSGVO nachzukommen. Die betroffenen Personen können Ihr Auskunftsrecht bei beiden Parteien gelten machen. Die Parteien verpflichten sich, den betroffenen Personen die diesen gemäß Art. 15 DSGVO zustehenden Auskünfte auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen. Die Parteien stellen sich bei Bedarf die erforderlichen Informationen aus ihrem jeweiligen Wirkbereich gegenseitig zur Verfügung. 10.2.7 Soweit sich eine betroffene Person an eine der Parteien in Wahrnehmung ihrer Betroffenenrechte wendet, insbesondere wegen Auskunft oder Berichtigung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten, verpflichten sich die Parteien, dieses Ersuchen unverzüglich unabhängig von der Pflicht zur Gewährleistung des Betroffenenrechtes an die andere Partei weiterzuleiten. Diese ist verpflichtet, der anfragenden Vertragspartei die zur Auskunftserteilung notwendigen Informationen aus ihrem Wirkbereich unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 10.2.8 Sollen personenbezogene Daten gelöscht werden, informieren sich die Parteien zuvor gegenseitig. Die jeweils andere Partei kann der Löschung aus berechtigtem Grund widersprechen, etwa sofern sie eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht trifft. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zweckes ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind und etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten abgelaufen sind. 10.2.9 Die Parteien stellen innerhalb ihres Wirkbereichs sicher, dass die nach Art. 24, 25, 32 DSGVO jeweils erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen implementiert und eingehalten werden. 10.2.10 Beiden Parteien obliegen die aus Art. 33, 34 DSGVO resultierenden Melde- und Benachrichtigungspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde und den von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen für ihren jeweiligen Wirkbereich. Die Parteien informieren sich unverzüglich gegenseitig über die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde und leiten sich die zur Durchführung der Meldung erforderlichen Informationen jeweils unverzüglich zu. 10.2.11 Empion ist berechtigt, für Datenverarbeitungen in seinem Wirkbereich Unterauftragnehmer einzusetzen. In diesem Fall wird Empion sicherstellen, dass eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO abgeschlossen wurde. Auf Nachfrage wird Empion den Kunden über die jeweils eingesetzten Unterauftragnehmer informieren. 10.3 Empion wird nicht-personenbezogenen Daten oder solche Daten, bei denen der Personenbezug entfernt wurde (Anonymisierung) für Analyse-, Kalibrierungs- und Benchmarkingzwecke nutzen, um den Dienst für alle Kunden laufend optimieren zu können. 11 Vertraulichkeit 11.1 Im Rahmen dieses Vertrages kann es dazu kommen, dass die Parteien vertrauliche Informationen technischer oder geschäftlicher Art austauschen, insbesondere Software, Know-how, Strategien oder Geschäftspläne, Geschäftsberichte und Geschäftskontakte usw. (nachstehend "vertrauliche Informationen"). Die Parteien können vertrauliche Informationen mündlich, schriftlich oder elektronisch austauschen. Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und mit ihren eigenen Geschäftsgeheimnissen gleichzustellen. Von einer Partei offengelegte vertrauliche Informationen dürfen von der anderen Partei nur für die vertraglichen Zwecke verwendet werden. Die Parteien sind berechtigt, vertrauliche Informationen an Mitarbeiter und Subunternehmen weiterzugeben, soweit diese Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen, die den in dieser Vereinbarung geregelten Verpflichtungen im Wesentlichen gleichwertig sind. 11.2 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, bei denen nachgewiesen werden kann, dass 11.2.1 die Informationen zum Zeitpunkt der Weitergabe an Dritte bereits öffentlich zugänglich oder Stand der Technik waren, oder 11.2.2 die Informationen der empfangenden Partei bereits bekannt waren, oder 11.2.3 von Mitarbeitern der empfangenden Partei ohne Zugang zu den gemeinsam genutzten vertraulichen Informationen unabhängig entwickelt wurden, 11.2.4 die Informationen rechtmäßig von Dritten erworben wurden, 11.2.5 die sie offenbarende Partei auf ihren Schutz schriftlich verzichtet hat 11.2.6 die Information auf anderem Wege als durch die Zusammenarbeit mit der offenbarenden Partei erhalten hat, ohne dass sie einer Geheimhaltungspflicht unterliegen 11.2.7 sie die Information durch ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands erlangt hat, das oder der öffentlich verfügbar gemacht wurde. 11.3 Jede Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen einer andere Partei auf Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer Verwaltungs- oder sonstigen Regierungsbehörde dieser offenzulegen, sofern die empfangende Partei die offenlegende Partei unverzüglich in Textform – und soweit möglich vor der Offenbarung – von einer solchen Anordnung in Kenntnis setzt. Die vertraulichen Informationen sind – soweit möglich – vor der Offenlegung als "vertraulich" zu kennzeichnen. 11.4 Die Parteien stellen sicher, dass alle Unterauftragnehmer, verbundenen Unternehmen, Manager, Direktoren, Mitarbeiter und Zeitarbeitnehmer, mit denen sie vertrauliche Informationen teilen, schriftlich zu Vertraulichkeitsverpflichtungen verpflichtet werden, die mindestens so streng sind wie die in diesem Abschnitt 12 genannten. Soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, stellen die Parteien sicher, dass die Vertraulichkeitsverpflichtungen ihrer Führungskräfte, Direktoren und Mitarbeiter auch dann bestehen bleiben, wenn sie während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung aus ihrem Beschäftigungsverhältnis oder ihren Aufgaben entlassen werden. Die empfangende Vertragspartei haftet gegenüber der offenlegenden Vertragspartei für jeden Verstoß ihrer Führungskräfte, Direktoren und Angestellten gegen die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung. Das Gleiche gilt für die Führungskräfte, Direktoren und Mitarbeiter von Unterauftragnehmern und verbundenen Unternehmen, die eine Partei im Rahmen dieses Rahmenvertrags einbezieht 11.5 Weitergehende datenschutzrechtliche Verpflichtungen bleiben unberührt. Ebenso unberührt bleibt das Recht von Empion zur Referenznennung. 11.6 Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Laufzeit dieser Vereinbarung und für weitere drei Jahre. Gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen, Daten früher zu löschen oder zurückzugeben oder Daten dauerhaft geheim zu halten, bleiben unberührt. 12 Gewährleistung 12.1 Die Gewährleistung richtet sich nach den folgenden Bestimmungen und im Übrigen nach den gesetzlichen Gewährleistungsregelungen mit der Ausnahme, dass Empion nicht verschuldensunabhängig für Schäden haftet, die bei Überlassung des Dienstes bereits bestanden (§ 536a Abs.1 BGB) und das Recht des Kunden ausgeschlossen ist, Mängel selbst zu beseitigen (§ 536a Abs. 2 BGB). 12.2 Die Gewährleistung von Empion entfällt bei Mängeln, die darauf beruhen, dass 12.2.1 der Kunde oder seine Erfüllungsgehilfen den Dienst nicht vertragsgemäß oder sonst unsachgemäß genutzt haben, 12.2.2 der Kunde Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen hat, 12.2.3 die Systemumgebung oder Hardware des Kunden zur Nutzung des Dienstes nicht geeignet ist. 12.3 Im Falle eines Mangels steht dem Kunden ein zweimaliges Recht auf Beseitigung des Mangels zu, bevor er weitergehende Rechte geltend machen kann. Empion ist jeweils eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen. Eine angemessene Frist beträgt mindestens vier Wochen. 12.4 Der Kunde ist verpflichtet, Mängel des Dienstes Empion unverzüglich in Textform anzuzeigen, und zwar in einer Weise, die es Empion ermöglicht, den Mangel zu reproduzieren. Empion ist nicht verantwortlich für einen Schaden, der dem Kunden entsteht, weil er einen Mangel verspätet oder unvollständig gemeldet hat. 12.5 Empion ist nicht verantwortlich für Drittsoftware. Für die Interoperabilität zwischen dem Dienst und Drittsoftware ist Empion nur insoweit verantwortlich, als die Zur-Verfügung-Stellung einer Schnittstelle schriftlich vereinbart ist und ein Mangel die Funktionalitäten dieser Schnittstelle betrifft. 13 Haftung von Empion 13.1 Hat Empion aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet Empion beschränkt: Die Haftung besteht in diesem Fall nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (dies sind solche Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf; sog. Kardinalspflichten). Diese Haftung ist zudem auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. 13.2 Unabhängig von einem Verschulden von Empion bleibt eine etwaige Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 13.3 Soweit gemäß vorstehenden Regelungen die Haftung von Empion auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, erstreckt sich dies auch auf die persönliche Haftung der Organe, der Arbeitnehmer und sonstiger Mitarbeiter, der Vertreter und Erfüllungsgehilfen und gilt auch für die gesetzliche Haftung aus unerlaubter Handlung. 13.4 Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer gelten nicht bei Vorsatz und der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 14 Referenznennung Soweit keine abweichende Regelung getroffen wurde, ist Empion berechtigt, den Kunden als Referenzkunden öffentlich zu nennen, insbesondere den Kunden auf Webseiten oder in sonstigen Veröffentlichungen namentlich zu nennen und in diesem Zusammenhang geschützte Kennzeichen des Kunden (z.B. Markenlogo) abzubilden. 15 Änderungen der AGBs Empion ist berechtigt, diese AGB nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern, soweit die Änderungen nicht die Hauptleistungspflichten von Empion oder des Kunden betreffen und dem Kunden zumutbar sind. Empion wird den Kunden in Textform auf Änderungen hinweisen. Der Hinweis kann auf der Rechnung erfolgen. Wenn der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von sechs Wochen in Textform widerspricht, werden die AGB in der neuen Fassung Vertragsbestandteil. Empion wird in der Änderungsmitteilung auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Widerspricht der Kunde den Änderungen ganz oder teilweise, steht Empion das Recht zu, den Vertrag innerhalb eines Monats nach Eingang des Widerspruchs mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen. 16 Schlussbestimmungen 16.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und der Nutzung des Dienstes ergebenden Streitigkeiten ist Berlin, Bundesrepublik Deutschland. 16.2 Auf diese AGB und das Vertragsverhältnis zwischen Empion und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, und unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts Anwendung. 16.3 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit allerübrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt eine rechtlich zulässige Regelung, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern§ 139 BGB insgesamt abbedungen ist. Bei Widersprüchen zwischen Vertrag und diesen AGB sind die Regelungen des Vertrags maßgeblich.